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Regelungen zur Einreise mit Hunden in die Europäische Union

Transport von Heimtieren zu nichtgewerblichen Zwecken

Die Europäische Union regelt die Veterinärbedingungen und -kontrollen für die Verbringung von Heimtieren, um insbesondere die Ausbreitung der Tollwut zu verhindern. Die Verordnung umfasst vor allem Maßnahmen zur Kennzeichnung und Impfung der Tiere sowie die Aufstellung von Listen derjenigen Länder, in denen die Tollwutsituation ähnlich der in bestimmten Mitgliedstaaten ist.

Rechtsakt

Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates [ Vgl. ändernde Rechtsakte ]

Zusammenfassung

Diese Verordnung regelt die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren innerhalb der Europäischen Union zu anderen als Handelszwecken erfüllt sein müssen. Zugleich werden die auf Tiere aus Drittländern anwendbaren Vorschriften verschärft. Die Vorschriften sollen Mensch und Tier ein hohes Gesundheitsschutzniveau garantieren und zugleich die Beförderung von Haustieren und damit das Reisen ihrer Halter erleichtern.

Geltungsbereich

Gegenstand der Verordnung sind Hunde, Katzen und Frettchen. Folgende Tierarten unterliegen hingegen weiterhin den nationalen Vorschriften: Wirbellose (ausgenommen Bienen und Krebstiere), tropische Zierfische, Amphibien, Reptilien, Vögel (ausgenommen Geflügel im Sinne der Richtlinien 90/539/EWG und 92/65/EWG ) sowie Nager und Hauskaninchen. Die Verbringung darf nicht zum Zwecke des Verkaufs oder der Übereignung erfolgen.

Kennzeichnung der Tiere

Die Tiere müssen mit Hilfe eines elektronischen Systems (Transponder) oder einer deutlich erkennbaren Tätowierung gekennzeichnet sein. Eine Tätowierung gilt allerdings nur noch bis 2. Juli 2011 als vorschriftsmäßige Kennzeichnung und ohnehin nicht in Irland, Malta, Schweden und im Vereinigten Königreich (wo nur der Transponder zugelassen ist). Ab dem 3. Juli 2011 wird überall nur noch der Transponder als Kennzeichnungssystem anerkannt sein.

Verbringung zwischen Mitgliedstaaten

Bei einer Verbringung nach Irland, Malta, Schweden oder in das Vereinigte Königreich müssen die Heimtiere gekennzeichnet und geimpft sowie einer Titrierung (Test, ob der Impfstoff wirkt) in einem zugelassenen Labor unterzogen worden sein. Außerdem ist eine Behandlung gegen Zecken und Würmer (Echinokokken) vorgeschrieben.

Bei der Verbringung in die übrigen Mitgliedstaaten müssen die Heimtiere lediglich gekennzeichnet und gegen Tollwut geimpft sein. Finnland schreibt darüber hinaus eine Wurmbehandlung (Echinokokken) vor. Für weniger als drei Monate alte Tiere können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen Ausnahmeregelungen gewähren.

Verbringung aus Drittländern

Für folgende Drittländer gelten dieselben Bestimmungen wie für die Verbringung innerhalb der Gemeinschaft: Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, Schweiz, Vatikanstadt.

Die übrigen Drittländer werden in zwei Kategorien eingeteilt, für die unterschiedliche Vorschriften gelten. Zum einen die Länder, in denen der Tollwutstatus und die Kontrollen ähnlich sind wie in den Mitgliedstaaten mit dem diesbezüglich schlechtesten Status (Anhang II Teil C), zum anderen die Länder, in denen der Seuchenstatus und die allgemeinen Bedingungen nach wie vor besorgniserregend sind.

Stammen die Tiere aus einem Drittland, in dem die Lage und die seuchenrechtlichen Kontrollen zufrieden stellend sind, so müssen sie bei ihrer Verbringung nach Irland, Malta, Schweden oder in das Vereinigte Königreich bis zum 3. Juli 2008 gekennzeichnet und gegen Tollwut geimpft sowie einer Antikörper-Titrierung in einem zugelassenen Labor unterzogen worden sein. Darüber hinaus kann eine Zecken- und Wurmbehandlung vor der Einfuhr in diese Länder verlangt werden. Die Tiere, die in die übrigen Mitgliedstaaten eingeführt werden, brauchen lediglich gekennzeichnet und gegen Tollwut geimpft zu sein; für die Einfuhr nach Finnland müssen sie zusätzlich einer Wurmbehandlung unterzogen worden sein.

Für die übrigen Drittländer (in denen die Situation nicht zufrieden stellend ist und die auf keiner Liste aufgeführt sind) gelten hingegen strengere Vorschriften. Nach Irland, Malta, Schweden und in das Vereinigte Königreich dürfen diese Tiere nur verbracht werden, wenn sie dort unter Quarantäne gestellt werden. Wenn diese Tiere in die übrigen Mitgliedstaaten verbracht werden sollen, müssen sie geimpft und in einem zugelassenen Labor einer Antikörper-Titrierung unterzogen worden sein; diese ist an einer Probe vorzunehmen, die mindestens drei Monate vor der Verbringung entnommen wurde.

Mitzuführende Dokumente und Maßnahmen bei Zuwiderhandlungen

Für Heimtiere aus Mitgliedstaaten muss ein Ausweis mitgeführt werden, der von einem von der zuständigen mitgliedstaatlichen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt ausgestellt ist. Diesem Ausweis muss zu entnehmen sein, dass das Tier den Bestimmungen dieser Verordnung bzw. - für die Länder Irland, Malta, Schweden und Vereinigtes Königreich - den nationalen Bestimmungen dieser Länder genügt.

Für Tiere aus Drittstaaten muss eine von einem amtlichen Tierarzt ausgestellte Bescheinigung mitgeführt werden, in der die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung bzw. - für Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich - die Einhaltung der nationalen Bestimmungen bescheinigt wird.

Wird bei den Kontrollen, insbesondere an den Grenzübergangsstellen der EU, festgestellt, dass das Tier nicht den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so kann die zuständige Behörde entscheiden, das Tier in das Herkunftsland zurückzusenden, es für die zur Erfüllung der Gesundheitsanforderungen erforderliche Zeit unter amtlicher Kontrolle zu isolieren oder - als äußerstes Mittel, sofern eine Rücksendung oder Isolierung durch Quarantäne nicht möglich ist - das Tier zu töten.

Die Kommission stellt die Liste der zugelassenen Laboratorien bereit »

Bezug

Rechtsakt Datum des Inkrafttretens Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten Amtsblatt Verordnung (EG) Nr. 998/2003 3.7.2003 - L 146 vom 13.6.2003

Abweichende Regelung

Entscheidung 2004/557/EG [Amtsblatt L 249 vom 23.9.2004]

Diese Abweichung betrifft die Durchfuhr von Heimtieren durch das Hoheitsgebiet Schwedens zwischen der Insel Bornholm und anderen Teilen des dänischen Hoheitsgebiets.

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Entscheidung 2004/650/EG

Änderungen der Anhänge

Entscheidung 2004/650/EG

ANHANG II - Listen von Staaten und Gebieten:
Entscheidung 2004/650/EG [Amtsblatt L 298 vom 23.9.2004];
Verordnung (EG) Nr. 592/2004 [Amtsblatt L 94 vom 31.3.2004];
Verordnung (EG) Nr. 1994/2004 [Amtsblatt L 344 vom 20.11.2004];
Verordnung (EG) Nr. 2054/2004 [Amtsblatt L 355 vom 1.12.2004];
Verordnung (EG) Nr. 425/2005 [Amtsblatt L 69 vom 16.3.2005].

Verwandte Rechtsakte

Verordnung (EG) Nr. 425/2005 der Kommission vom 15. März 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Listen von Ländern und Gebieten [Amtsblatt L 69 vom 16.3.2005]

Entscheidung 2005/91/EG der Kommission vom 2. Februar 2005 zur Festlegung des Zeitraums, nach dem die Tollwutimpfung als gültig betrachtet wird [Amtsblatt L 31 vom 4.2.2005]

Entscheidung 2004/839/EG der Kommission vom 3. Dezember 2004 mit Bedingungen für die nichtkommerzielle Verbringung von jungen Hunden und Katzen aus Drittländern in die Gemeinschaft [Amtsblatt L 361 vom 8.12.2004]

Entscheidung 2004/824/EG der Kommission vom 1. Dezember 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nichtgewerbliche Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen aus Drittländern in die Gemeinschaft [Amtsblatt L 358 vom 3.12.2004]

Quelle: © Europäische Gemeinschaften, 1995-2006

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